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1. Strafrecht (1)

Fall

Anton (A) tötet seine Ex-Frau Belina (B), weil er ihr keinen Unterhalt zahlen möchte. Hierzu zündet er in einem Mehrfamilienhaus eine Bombe. Diese explodiert, während B schläft. Andere Personen werden zum Glück nicht verletzt. B ist sofort tot.

Hinweis: Ein Mord unterscheidet sich von einem Totschlag dadurch, dass sogenannte Mordmerkmale verwirklicht werden (und nicht – wie oft angenommen – in Bezug auf Absichtlichkeit oder Fahrlässigkeit). Sowohl Mord als auch Totschlag setzen Vorsatz voraus, d.h. der/die Täter*in weiß, was er/sie tut, und nimmt zumindest billigend in Kauf, dass das Opfer stirbt.

Mordmerkmale sind Tatbestandsmerkmale des Mordes, wie sie in Absatz 2 des § 211 StGB zu finden sind.

Hat A im Fall Mordmerkmale verwirklicht? Markieren Sie in dem im Folgenden eingeblendeten Gesetzestext diejenigen Tatbestandsmerkmale, die Sie für unseren Fall in Betracht ziehen!

Tipp: Die Tatbestandsmerkmale des Mordes sind die Voraussetzungen, die festlegen, wann ein Mord vorliegt. Hierbei reicht es schon, wenn ein Mordmerkmal erfüllt ist, damit man wegen Mordes verurteilen kann. Die Tatbestandsmerkmale sind in dem Gesetzeswortlaut zu finden.

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Markieren Sie diejenigen Tatbestandsmerkmale, die Sie für unseren Fall in Betracht ziehen!

Alle in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale des Morddeliktes wurden markiert. Im Folgenden wird nun geprüft, ob diese tatsächlich vorliegen.
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