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3. Öffentliches Recht (2)

Fall

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A ist Friedensaktivistin. Um gegen Aufrüstung zu protestieren, organisiert der Verein V eine Kundgebung im Stadtpark für die Dauer von zwei Tagen. An dieser Kundgebung nimmt auch A teil. Dabei verdeckt sie bei einer Außentemperatur von 32°C ihre Mund-Nasen-Partie mit einem dicken Schal. Die Stimmung bei dieser Kundgebung ist aufgeheizt. Mehrere Teilnehmer*innen zeigen sich gegenüber anwesenden Polizist*innen erkennbar gewaltbereit. Polizistin P fordert A auf, den Schal abzulegen. Als A sich trotz mehrmaliger Wiederholung weigert, dies zu tun, fordert P die A auf, die Kundgebung zu verlassen. A geht daraufhin nach Hause.

„Derartige Veranstaltungen“ = Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge oder sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel.

Das Bundesverfassungsgericht definiert Versammlungen als örtliche Zusammenkünfte einer Vielzahl von Menschen in der Intention, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung zu leisten. Eine Versammlung findet unter freiem Himmel statt, wenn sie nicht durch seitliche Begrenzungen von der Außenwelt abgetrennt ist.

Aufzüge sind Versammlungen unter freiem Himmel, die sich fortbewegen.

Beim Begriff der öffentlichen Veranstaltungen handelt es sich um einen Auffangbegriff für solche Veranstaltungen, die weder Versammlungen noch Aufzüge sind.

Handelt es sich um eine Versammlung?

Bitte wählen Sie eine der folgenden Antworten aus:

Die Kundgebung erfüllt die Voraussetzungen des Versammlungsbegriffs. Die Teilnehmer*innen (Vielzahl von Menschen; örtliche Zusammenkunft) treffen sich, um gegen die Aktivität von Rüstungsunternehmen zu protestieren und um auf die Gefahr des Krieges durch eine erhöhte Rüstungsproduktion aufmerksam zu machen (Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung).

Die Versammlung findet unter freiem Himmel statt, da es an einer äußeren Begrenzung fehlt, sodass auch unbeteiligte Dritte die Meinungskundgabe der Teilnehmer*innen potenziell wahrnehmen können.

„(…) in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen (…)“

„Aufmachung, die geeignet (…) ist, die Feststellung der Identität zu verhindern“

Erfasst sind sämtliche Mittel der Unkenntlichmachung wie Verhüllung, Verkleidung, Maskierung oder Bemalung. Es genügt, wenn die einen Menschen individualisierende Augen-Nase-Mundpartie derart verdeckt oder verfremdet wird, dass ein/e durchschnittliche/r Betrachter*in die Person nicht mehr individualisieren kann.

Handelt es sich im Fall um eine Aufmachung, die geeignet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern?

Bitte wählen Sie eine der folgenden Antworten aus:

A verdeckt ihre Mund-Nasen-Partie mit einem Schal und verhüllt damit einen wesentlichen Bestandteil der Gesichtszüge. Ein/e objektive/r Beobachter*in wird dadurch die Identität der A nicht zweifelsfrei feststellen können.

„Aufmachung, die (…) den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern“

Die Vermummung muss gerade dem Zweck dienen, die Identitätsfeststellung durch Strafverfolgungsbehörden zu verhindern. Bei der Feststellung einer entsprechenden Absicht können die Gesamtumstände in die Bewertung mit einbezogen werden. Nicht verbotswidrige Verwendungszwecke müssen ausgeschlossen sein.

Handelt es sich im Fall um eine Aufmachung, die den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern?

Bitte wählen Sie eine der folgenden Antworten aus:

Eine zweifelsfreie Angabe, dass A den Schal zu Vermummungszwecken trug, enthält der Sachverhalt nicht. Aufgrund der Gesamtumstände ist aber auf einen Vermummungszweck zu schließen: Die Außentemperatur betrug 32°C, sodass das Tragen eines Schals eher außergewöhnlich erscheint. Dass A diesen aus Gründen einer Erkrankung trug, ist nicht ersichtlich. Auch die konkrete Art und Weise, wie A den Schal trägt (Verdeckung sowohl von Mund als auch Nase), spricht für einen Vermummungszweck.

„Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.“

Das Wort „kann“ zeigt, dass der Behörde ein Ermessen zukommt. Das bedeutet, dass sie unter Beachtung gewisser Kriterien selbst entscheiden kann, ob sie bei einem Verstoß gegen § 17a VersG einschreitet und welche Maßnahmen sie ergreift. Behörden haben bei ihrem Handeln den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das bedeutet insbesondere, dass ihre Maßnahmen erforderlich sein müssen. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste darstellt.

Hat die Polizistin den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt?

Bitte wählen Sie eine der folgenden Antworten aus:

In diesem Fall handelte die zuständige Polizistin verhältnismäßig. P hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da Teilnehmer*innen der Kundgebung erkennbar gewaltbereit waren, konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass A die Begehung von Straftaten plant und zu diesem Zweck ihre Identitätsfeststellung verhindern möchte. Die Aufforderung, den Schal abzunehmen, stellt zudem ein milderes Mittel dar als ein Ausschluss von der Versammlung. Da A dieser (mehrmaligen) Aufforderung aber nicht nachkam, war es verhältnismäßig, sie vollständig von der Versammlung auszuschließen.

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