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2. Bürgerliches Recht (Zivilrecht) (1)

Fall

A ist ein erfolgreicher Influencer und stellt gerne seine sportliche Figur zur Schau. In einem seiner Online-Videos zeigt er sich unter anderem, wie er mit unbekleidetem Oberkörper auf einem Pferd reitet.

B ist ein Unternehmen, das Potenzmittel vertreibt. Zur Absatzsteigerung startet B eine Werbekampagne, in welcher ein Bildausschnitt aus dem oben beschriebenen Video gezeigt wird. Dazu wird eine Bildunterschrift verwendet, die auf das potenzfördernde Mittel hinweist.

A ist darüber verärgert und befürchtet negative Rückschlüsse auf seine eigene Potenz. Er möchte deshalb, dass B ihn für die entstandene Rufschädigung entschädigt.

Hinweis: Schadensersatz kann man fordern, wenn jemand einen anderen geschädigt hat. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch legt u.a. § 823 BGB in seinen Tatbestandsmerkmalen fest.

Hat A einen solchen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB?

Markieren Sie diejenigen Tatbestandsmerkmale, die Sie für unseren Fall in Betracht ziehen!

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Markieren Sie diejenigen Tatbestandsmerkmale, die Sie für unseren Fall in Betracht ziehen! Die Rechtsfolge (Ersatz des daraus entstandenen Schadens) müssen Sie nicht markieren.

Alle in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale wurden markiert. Im Folgenden wird geprüft, ob diese tatsächlich vorliegen.
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