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2. Bürgerliches Recht (Zivilrecht) (2)

Fall

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A ist ein erfolgreicher Influencer und stellt gerne seine sportliche Figur zur Schau. In einem seiner Online-Videos zeigt er sich unter anderem, wie er mit unbekleidetem Oberkörper auf einem Pferd reitet.

B ist ein Unternehmen, das Potenzmittel vertreibt. Zur Absatzsteigerung startet B eine Werbekampagne, in welcher ein Bildausschnitt aus dem oben beschriebenen Video gezeigt wird. Dazu wird eine Bildunterschrift verwendet, die auf das potenzfördernde Mittel hinweist.

A ist darüber verärgert und befürchtet negative Rückschlüsse auf seine eigene Potenz. Er möchte deshalb, dass B ihn für die entstandene Rufschädigung entschädigt.

Hinweis: Schadensersatz kann man fordern, wenn jemand einen anderen geschädigt hat. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch legt u.a. § 823 BGB in seinen Tatbestandsmerkmalen fest.

Rechtsgutsverletzung: Eigentum

Das Eigentumsrecht beschreibt das absolute Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache, aufgrund dessen die Person mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von der Nutzung ausschließen kann. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, das Eigentumsrecht zu verletzen:

  • Die Sache, an der Eigentum besteht, wird entzogen (z.B. Diebstahl einer Sache).
  • Die Substanz des Gegenstandes wird beeinträchtigt (z.B. Beschädigung einer Sache).
  • Sonstige Störungen der Nutzbarkeit des Eigentums

Ist das Eigentum des A im Fall verletzt?

Bitte wählen Sie eine der folgenden Antworten aus:

Eine Eigentumsverletzung liegt hier nicht vor.

Grundsätzlich kann an dem Foto, das B verwendet, Eigentum bestehen. Dieses wurde aber nicht von B gestohlen, sondern es wurde ein Schnappschuss aus einem Video verwendet. Das ist jedoch kein Entzug des Eigentums. Auch eine Störung der Nutzung des Eigentums liegt nicht vor, denn A kann weiterhin sein Foto anschauen oder sonst verwenden.

Rechtsgutsverletzung: Sonstiges Recht

Neben ausdrücklich genannten Rechtsgütern erwähnt § 823 Abs. 1 BGB die sonstigen Rechte. Damit gemeint sind Rechte, die hinsichtlich der Wirkintensität dem Eigentum vergleichbar sind. Das Recht muss dem/der Inhaber*in ermöglichen, andere von der Verfügungsmöglichkeit über dieses Recht auszuschließen. In Betracht kommt hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hierzu gehört insbesondere das Recht am eigenen Bild, das heißt das Recht, selbst über die Verwendung eigener Bilder zu entscheiden.

Liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor?

Bitte wählen Sie eine der folgenden Antworten aus:

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt vor. Denn grundsätzlich ist es A vorbehalten, über die Verwendung von Bildausschnitten aus seinem Video zu entscheiden. Diese Entscheidung hat B ohne Zustimmung des A getroffen.

Widerrechtlich

B müsste außerdem widerrechtlich gehandelt haben.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sehr weitgehendes Recht. Deshalb hat die Rechtsprechung entschieden, dass im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt werden muss, ob das Recht des A am eigenen Bild oder das Recht des B an der Verwendung des Bildes zu Werbezwecken deutlich überwiegt.

Hierzu gibt es verschiedene Aspekte, die berücksichtigt werden können:

  • der mit der Verletzung verfolgte Zweck,
  • die Intensität der Verletzung,
  • die öffentliche Stellung des Trägers des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
  • der Kontext, in dem das Bild entstanden ist (Intimsphäre, privater Bereich, Öffentlichkeit).

 

Welches Interesse überwiegt?

Bitte wählen Sie eine der folgenden Antworten aus:

Hier überwiegt das Interesse des A am Recht am eigenen Bild. Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass A bewusst Bilder mit unbekleidetem Oberkörper veröffentlicht und als Person des öffentlichen Lebens die Verbreitung seiner veröffentlichten Bilder grundsätzlich hinnehmen muss.

Aber in diesem Fall ist auch der Kontext, in den das Bild gesetzt wurde, besonders zu berücksichtigen. Denn durch den Zusammenhang zwischen dem Bild und dem beworbenen Potenzmittel wird der Eindruck erweckt, A benutze dieses ebenfalls. Damit ist der Bereich der Sexualität und damit die Intimsphäre des A betroffen. Eingriffe in die Intimsphäre eines Menschen sind jedoch stets unzulässig, unabhängig vom Bekanntheitsgrad einer Person.

Dagegen verfolgt B wirtschaftliche Zwecke, die jedoch die Interessen des A nicht überwiegen.

Vorsätzlich

Vorsatz setzt Wissen und Wollen voraus.

Handelte B vorsätzlich?

Bitte wählen Sie eine der folgenden Antworten aus:

B verwendete bewusst den Bildausschnitt aus dem Video und handelte daher vorsätzlich.

Die Voraussetzungen für den Schadensersatz liegen daher vor.

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