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3. Öffentliches Recht (1)

Fall

A ist Friedensaktivistin. Um gegen Aufrüstung zu protestieren, organisiert der Verein V eine Kundgebung im Stadtpark für die Dauer von zwei Tagen. An dieser Kundgebung nimmt auch A teil. Dabei verdeckt sie bei einer Außentemperatur von 32°C ihre Mund-Nasen-Partie mit einem dicken Schal. Die Stimmung bei dieser Kundgebung ist aufgeheizt. Mehrere Teilnehmer*innen zeigen sich gegenüber anwesenden Polizist*innen erkennbar gewaltbereit. Polizistin P fordert A auf, den Schal abzulegen. Als A sich trotz mehrmaliger Wiederholung weigert, dies zu tun, fordert P die A auf, die Kundgebung zu verlassen. A geht daraufhin nach Hause.

Durfte P die A auffordern, die Kundgebung zu verlassen?

Dies hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes eingehalten worden sind. Denn darin ist geregelt, welche Befugnisse die Polizei in solchen Fällen hat.

Aufzüge sind Versammlungen unter freiem Himmel, die sich fortbewegen.

Markieren Sie diejenigen Voraussetzungen in § 17a Versammlungsgesetz (VersG), die Sie für unseren Fall in Betracht ziehen!

§ 17a VersG

(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

(2) Es ist auch verboten,

  1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
  2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. […]

 

(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.

Alle in Betracht kommenden Absätze und Nummern der Rechtsgrundlage wurden markiert. Im Folgenden wird geprüft, ob diese tatsächlich vorliegen.
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